Medizinische Versorgungszentren stehen seit Jahren im Fokus der Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen. Die Trennung von ärztlicher Leistungserbringung und kaufmännischer Geschäftsführung, der zunehmende Eintritt von Finanzinvestoren und die Verschärfung der sozialrechtlichen Anforderungen an die ärztliche Leitung haben das MVZ zu einer eigenen Risikolandschaft gemacht. Strafrechtliche Vorwürfe treffen hier nicht nur den abrechnenden Arzt, sondern regelmäßig auch den kaufmännischen Geschäftsführer, den ärztlichen Leiter, faktische Hintermänner und – mit zunehmender Tendenz – auch die hinter den Trägergesellschaften stehenden Investoren. Der folgende Beitrag stellt die strafrechtliche Sonderdogmatik des MVZ-Abrechnungsbetrugs dar und beleuchtet die Verteidigungsansätze aus Sicht eines auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht.
I. Begriff und gesetzliche Grundlage
Abrechnungsbetrug im MVZ ist die strafbare Geltendmachung medizinischer Leistungen durch ein medizinisches Versorgungszentrum gegenüber Kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen oder privaten Versicherern, denen es an den materiellen Voraussetzungen ihrer Vergütungsfähigkeit fehlt. Wie beim ärztlichen Abrechnungsbetrug allgemein folgt die Strafbarkeit aus dem allgemeinen Betrugstatbestand des § 263 StGB; einen MVZ-spezifischen Sondertatbestand kennt das Strafgesetzbuch nicht.
Was den MVZ-Fall vom Verfahren gegen den klassischen Einzelarzt unterscheidet, ist nicht das Tatbestandsmerkmal, sondern die Struktur. Im MVZ verteilen sich die abrechnungsrelevanten Verantwortungen auf mehrere Personen: den kaufmännischen Geschäftsführer der Trägergesellschaft, den ärztlichen Leiter, die angestellten Ärzte, gegebenenfalls einen faktischen Geschäftsführer und – bei investorengetragenen MVZ – die hinter der Trägerstruktur stehenden Anteilseigner. Diese Verteilung schafft sowohl Verteidigungschancen als auch erweitert sie den Kreis der Beschuldigten. Die zentralen dogmatischen Mechanismen – streng formale Betrachtungsweise, Bruttoprinzip bei der Vermögensabschöpfung, Vorsatzanforderungen – sind im Fachbeitrag „Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen“ entwickelt und gelten auch im MVZ-Kontext.
II. Der sozialrechtliche Rahmen des MVZ
Wer den MVZ-Abrechnungsbetrug verstehen will, muss die sozialrechtliche Architektur des MVZ kennen. § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V definiert das MVZ als ärztlich geleitete Einrichtung. § 95 Abs. 1a SGB V regelt, wer Träger eines MVZ sein darf – zugelassene Vertragsärzte, Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen und gemeinnützige Träger; explizit nicht Apotheker. Diese gesetzliche Beschränkung ist nicht nur eine Gründungs-, sondern auch eine Bestandsvoraussetzung der Zulassung; ihre Verletzung führt zum Wegfall des Vergütungsanspruchs.
Innerhalb des zugelassenen MVZ steht der ärztliche Leiter im Zentrum der sozialrechtlichen Verantwortung. Nach § 95 Abs. 1 S. 3 SGB V ist er in medizinischen Fragen weisungsunabhängig; er verantwortet gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung die ordnungsgemäße ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe einschließlich der Abrechnung. Diese Verantwortungszuweisung ist durch die Entscheidung BSG, Urt. v. 13.12.2023 – B 6 KA 15/22 R, weiter geschärft worden: Sieht der Honorarverteilungsmaßstab der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die Unterzeichnung der Abrechnungs-Sammelerklärung durch den ärztlichen Leiter vor – wofür die Ermächtigungsgrundlage § 87b Abs. 1 S. 2 SGB V trägt –, so kann diese Unterschrift nicht durch die des kaufmännischen Geschäftsführers ersetzt werden. Fehlt die Unterschrift des ärztlichen Leiters, entsteht kein Vergütungsanspruch; das MVZ verliert das Honorar des betroffenen Quartals vollständig. Das ist sozialrechtlich der Befund; strafrechtlich liefert eine in dieser Weise fehlerhafte Sammelerklärung – wenn sie vorsätzlich abgegeben wird – einen Anknüpfungspunkt für den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs.
In den letzten Jahren ist der Gesetzgeber unter dem Stichwort der „investorenbetriebenen MVZ“ (iMVZ) wiederholt aktiv geworden. Ziel ist die Begrenzung des Einflusses kapitalstarker Investoren auf die ambulante vertragsärztliche Versorgung. Für die strafrechtliche Praxis bedeutet das: Trägerstrukturen, die heute zulässig erscheinen, können in naher Zukunft beanstandet werden – mit potenziellen Rückwirkungen auf laufende Abrechnungspraktiken. Wer als Investor in MVZ-Strukturen engagiert ist, muss diese Entwicklung im Blick behalten.
III. Streng formale Betrachtungsweise im MVZ-Kontext
Die vom Bundesgerichtshof seit BGHSt 49, 17 in ständiger Rechtsprechung entwickelte streng formale Betrachtungsweise gilt im MVZ-Kontext uneingeschränkt. Sind die normativen Voraussetzungen der Abrechnungsfähigkeit nicht eingehalten – sei es die Trägerfähigkeit nach § 95 Abs. 1a SGB V, die persönliche Leistungserbringung durch den angestellten Arzt nach § 32 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV, die ordnungsgemäße Sammelerklärung des ärztlichen Leiters oder eine erforderliche Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung –, so entfällt der Vergütungsanspruch des MVZ vollständig. Der Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt in voller Höhe der gezahlten Vergütung ein, ohne Saldierung mit dem medizinischen Wert der Leistung.
Dieses Prinzip hat der Bundesgerichtshof in der für den MVZ-Bereich grundlegenden Strohmann-Entscheidung BGH, Urt. v. 19.8.2020 – 5 StR 558/19 (BGHSt 65, 110), explizit ausgesprochen: Verstößt ein MVZ gegen die Gründungs- und Beteiligungsvoraussetzungen des § 95 Abs. 1a SGB V, entstehen sozialrechtlich keine Zahlungsansprüche – „Zahlungsansprüche entstehen nur dann, wenn die entscheidenden sozialrechtlichen Regeln eingehalten werden, nicht allein durch das Erbringen medizinischer Leistungen“. Die Konsequenz: Sämtliche im Verstoßzeitraum eingereichten Sammelabrechnungen bilden die Grundlage des Vermögensschadens. In dem entschiedenen Hamburger Verfahren waren das rund 1,5 Millionen Euro gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und weitere etwa 150.000 Euro gegenüber der Techniker Krankenkasse.
IV. MVZ-spezifische Fallgruppen
1. Strohmann- und Beteiligungskonstruktionen
Die Strohmann-Konstruktion ist das klassische MVZ-Spezifikum. Ein Akteur, der nach § 95 Abs. 1a SGB V von der MVZ-Trägerschaft ausgeschlossen ist – paradigmatisch der Apotheker, in der Tendenz zukünftig auch bestimmte Investorenkategorien –, schiebt einen formal trägerfähigen Vertragsarzt vor, hält aber faktisch die Kontrolle über das MVZ. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Hamburger Strohmann-Entscheidung BGH, Urt. v. 19.8.2020 – 5 StR 558/19, klargestellt: Wer in einer solchen Konstruktion gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Quartalsabrechnungen einreicht und dabei die wahre Beteiligungsstruktur verschleiert, täuscht konkludent über die fortbestehende Zulassungsfähigkeit des MVZ. Da der Vergütungsanspruch sozialrechtlich vollständig entfällt, tritt der Vermögensschaden in Höhe der gesamten Auszahlung ein. Verurteilt wurden im dortigen Verfahren der Apotheker zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe und die beteiligten Ärzte zu Bewährungsstrafen. Dieselbe Logik greift bei sonstigen verdeckten Beteiligungsstrukturen, etwa stimmrechtsbindenden Treuhandkonstruktionen, bei denen die formale Gesellschafterstellung vom faktischen wirtschaftlichen Interesse abweicht.
2. Fehlerhafte Sammelerklärung und ärztliche Leitung
Die zweite MVZ-spezifische Fallgruppe betrifft die Sammelerklärung. Nach der bereits zitierten BSG-Entscheidung B 6 KA 15/22 R muss diese – wo der Honorarverteilungsmaßstab dies vorsieht – vom ärztlichen Leiter unterzeichnet werden. Praktisch entstehen hier mehrere Konstellationen: das MVZ benennt eine Person als ärztlichen Leiter, ohne sie tatsächlich in die Abrechnungsprüfung einzubeziehen (sog. „Phantomleitung“); der ärztliche Leiter unterzeichnet, ohne die Unterlagen geprüft zu haben; oder der kaufmännische Geschäftsführer unterzeichnet anstelle des ärztlichen Leiters. In allen drei Konstellationen entfällt sozialrechtlich der Vergütungsanspruch; strafrechtlich kommt es darauf an, ob die handelnden Personen wussten, dass sie ein nicht prüfungsfähiges oder nicht geprüftes Erklärungsdokument einreichen. Verteidigungsstrategisch ist hier die Aufklärung der tatsächlichen Prüf- und Kommunikationswege zwischen ärztlicher Leitung und kaufmännischer Geschäftsführung entscheidend – nicht selten lassen sich vorsätzliche Falschangaben hier in fahrlässige Organisationsmängel umqualifizieren.
3. Persönliche Leistungserbringung und Genehmigungsdefizite
Auch im MVZ gilt der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. § 32 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV findet auf den im MVZ angestellten Arzt entsprechende Anwendung; bestimmte Leistungen erfordern darüber hinaus eine personenbezogene Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (etwa für Sonografie, Psychotherapie oder bestimmte invasive Eingriffe). Wechselt der Arzt im MVZ und führt der Nachfolger Leistungen ohne die erforderliche Genehmigung durch, sind diese Leistungen nicht abrechnungsfähig; werden sie gleichwohl unter der Genehmigungsnummer des Vorgängers oder der MVZ-Sammelnummer abgerechnet, liegt der objektive Tatbestand des § 263 StGB vor. In abgrenzbaren Konstellationen kann die jüngere Linie BGH, Urt. v. 2.10.2024 – 1 StR 156/24, verteidigungsfreundlich wirken: Solange die wirtschaftliche Risikotragung und die ärztliche Eigenverantwortung im Ergebnis bestehen bleiben, kommt eine Strafbarkeit auch dann nicht zwingend in Betracht, wenn formal-rechtliche Strukturen abweichen. Diese Linie ist auf MVZ-Konstellationen übertragbar, in denen die formale Anstellungsstruktur von der gelebten Verantwortlichkeit abweicht.
4. Übertragung allgemeiner Fallgruppen auf das MVZ
Die Plausibilitätsprüfung der Kassenärztlichen Vereinigung erfasst MVZ-Abrechnungen typischerweise mit besonderer Sensibilität, weil die Tagesarbeitszeitgrenzen einzelner angestellter Ärzte eng gesetzt sind und Überschreitungen statistisch sofort auffallen.
V. Strafrechtliche Verantwortlichkeit der MVZ-Akteure
Die Beantwortung der Frage, wer im MVZ strafrechtlich verantwortlich ist, ist die zentrale verteidigungsstrategische Aufgabe. Sie entscheidet darüber, ob ein einzelner Beschuldigter oder eine ganze Personenkette in das Verfahren gezogen wird.
1. Geschäftsführer der Trägergesellschaft
Der kaufmännische Geschäftsführer der Trägergesellschaft trägt nach allgemeinen wirtschaftsstrafrechtlichen Grundsätzen die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Organisation des Unternehmens. Er hat insbesondere für hinreichende Compliance-Strukturen zu sorgen, die Abrechnungsmanipulationen vorbeugen oder zumindest aufdecken. Verletzt er diese Pflicht, kann eine Strafbarkeit wegen Abrechnungsbetrugs durch Unterlassen in Betracht kommen, sofern eine Garantenstellung nach § 13 StGB anzunehmen ist. In der Praxis entscheidend ist regelmäßig, ob dem Geschäftsführer konkrete Hinweise auf Auffälligkeiten zugingen und wie er auf diese reagiert hat; insbesondere die Auswertung interner E-Mail-Korrespondenz, Beiratsprotokolle und Compliance-Berichte spielt hier eine zentrale Rolle.
2. Ärztlicher Leiter
Der ärztliche Leiter steht nach der Schärfung seiner Position durch das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 13.12.2023 – B 6 KA 15/22 R) im Mittelpunkt der abrechnungsbezogenen Verantwortlichkeit. Sozialrechtlich verantwortet er die Gesamtsteuerung der Abrechnung; strafrechtlich folgt daraus zwar nicht automatisch eine Garantenstellung, wohl aber ein gesteigertes Risiko, bei festgestellten Falschabrechnungen in Verdacht zu geraten. Wer als ärztlicher Leiter die Sammelerklärung unterzeichnet, ohne die ihr zugrundeliegenden Abrechnungsdaten geprüft zu haben, geht ein erhebliches Risiko ein – auch wenn die Verteidigung in solchen Fällen häufig gute Argumente gegen einen Vorsatznachweis findet. Umgekehrt gilt: Wer als ärztlicher Leiter benannt wird, ohne tatsächlich eingebunden zu sein, sollte diese Position nicht akzeptieren oder unverzüglich beenden.
3. Angestellte Ärzte
Die im MVZ angestellten Ärzte sind primär für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und Dokumentation verantwortlich. Soweit sie persönlich Abrechnungsdaten erfassen, treffen sie die Pflichten des leistenden Arztes. Eine Mitverantwortung für die zentrale Sammelerklärung trifft sie regelmäßig nicht; in Einzelfällen können sie aber als Mittäter oder Gehilfen in Betracht kommen, wenn sie wissentlich an einer systematischen Falschabrechnung mitwirken.
4. Faktischer Geschäftsführer und Strohmann-Konstellationen
In MVZ-Verfahren ist die Figur des faktischen Geschäftsführers besonders bedeutsam. Wer ohne formale Bestellung die wirtschaftlichen und organisatorischen Geschicke der Trägergesellschaft tatsächlich lenkt, kann nach gefestigter Rechtsprechung strafrechtlich wie ein bestellter Geschäftsführer behandelt werden. In der Strohmann-Entscheidung BGH, Urt. v. 19.8.2020 – 5 StR 558/19, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass die Figur des faktischen Beteiligten auch im sozialrechtlich überlagerten MVZ-Kontext greift – und dass die formale Konformität der Geschäftsführerposition den von ihr profitierenden Hintermann nicht von der strafrechtlichen Verantwortung entlastet. Die Verteidigung in solchen Konstellationen hat darauf zu achten, die tatsächliche Aufgaben- und Weisungsverteilung präzise zu rekonstruieren, weil die Abgrenzung zwischen „nur engagiertem Investor“ und „faktischem Geschäftsführer“ über die Strafbarkeit entscheidet.
5. Investoren und Private Equity
Reine Kapitalgeber, die sich auf ihre Gesellschafterrechte beschränken und keinen operativen Einfluss auf die Geschäftsführung des MVZ nehmen, sind strafrechtlich grundsätzlich nicht in der Verantwortung. Die Schwelle zur Strafbarkeit überschreitet jedoch, wer über Beirats- oder Service-Konstruktionen faktisch in das operative Tagesgeschäft eingreift, wer Umsatzziele vorgibt, die realistisch nur durch Abrechnungsmanipulationen erreichbar sind, oder wer auf das Verordnungsverhalten der Ärzte Einfluss nimmt. In solchen Konstellationen kommen Anstiftung, Beihilfe oder – bei hinreichender Tatherrschaft – Mittäterschaft in Betracht. Die Ermittlungsbehörden werten zur Begründung dieser Stufen typischerweise Beiratsprotokolle, Reporting-Strukturen und interne E-Mail-Korrespondenz aus. Eine gesellschaftsrechtliche Trennung schützt nur, wenn sie auch in der gelebten Unternehmenspraxis strikt eingehalten wird.
VI. Strafrahmen und Regelbeispiele
Grundtatbestand des § 263 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; in der Praxis fast immer besonders schwerer Fall nach § 263 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Im MVZ-Kontext werden die Regelbeispiele Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB) und Vermögensverlust großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB; Schwelle 50.000 Euro) regelmäßig kumulativ angenommen. Bei mehreren beteiligten Personen mit fester Verbindung – wie sie in Strohmann-Konstellationen typisch ist – kommt zudem das Verbrechen des bandenmäßigen Betrugs nach § 263 Abs. 5 StGB in Betracht (Mindeststrafe ein Jahr).
VII. Vermögensabschöpfung – Einziehung gegen MVZ und gegen Akteure
Im MVZ-Kontext ist die Vermögensabschöpfung doppelt strukturiert: Sie kann sowohl gegenüber der Trägergesellschaft (Einziehung gegen Drittbeteiligte nach § 73b StGB i.V.m. § 73c StGB) als auch gegenüber den natürlichen Personen angeordnet werden. Maßgeblich ist nach § 73 Abs. 1 StGB, was durch oder für die Tat erlangt wurde; nach § 73d Abs. 1 S. 2 StGB sind Aufwendungen, die für die Tat eingesetzt wurden, grundsätzlich nicht abzugsfähig (Bruttoprinzip).
Praktisch fließen die Honorarauszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung zunächst der MVZ-Trägergesellschaft zu. Die Einziehung gegen die Gesellschaft ist in dieser Konstellation regelmäßig der Standardfall. Die Einziehung gegen den Geschäftsführer oder Inhaber als natürliche Person setzt demgegenüber zusätzliche Feststellungen voraus. Der Bundesgerichtshof hat in BGH, Beschl. v. 7.8.2025 – 6 StR 239/24 (BeckRS 2025, 23802) – einer Pflegedienst-Entscheidung, deren Grundsätze für MVZ-Verfahren gleichermaßen gelten – klargestellt: Wo die Rechnungsbeträge der Gesellschaft zugeflossen sind, setzt die Einziehung gegen den Inhaber Feststellungen zu einer nachgelagerten rechtsgrundlosen Vermögensweiterleitung voraus. Wo solche Feststellungen fehlen, ist die Einziehung gegen die natürliche Person rechtsfehlerhaft. Diese Linie eröffnet in MVZ-Verfahren erhebliches Verteidigungspotenzial gegen die häufig reflexartig mitbeantragte Einziehung gegen Geschäftsführer und Gesellschafter.
Zur Sicherung der späteren Einziehung wird im Ermittlungsverfahren regelmäßig der Vermögensarrest nach den §§ 111e, 111j StPO sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die handelnden Personen angeordnet. Für ein laufend operatives MVZ kann eine Kontensperrung binnen Tagen die Lohnzahlung an die angestellten Ärzte und die Begleichung von Lieferantenrechnungen unmöglich machen. Die Verteidigung gegen den Vermögensarrest – durch Angriff auf den dringenden Tatverdacht, durch Reduzierung des Sicherungsumfangs oder durch Hinterlegung dinglicher Sicherheiten – gehört zu den ersten und dringlichsten Aufgaben.
VIII. Berufsrechtliche und sozialrechtliche Folgen für das MVZ
Strafrechtliche Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs ziehen im MVZ-Kontext Folgewirkungen auf drei Ebenen nach sich, deren wirtschaftliches Gewicht die strafrechtliche Sanktion regelmäßig übersteigt.
Erstens droht die zulassungsrechtliche Sanktion. Nach § 95 Abs. 6 SGB V kann der Berufungsausschuss dem MVZ die Zulassung entziehen, wenn gröbliche Pflichtverletzungen vorliegen. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs erfüllt diese Voraussetzung in aller Regel. Der Zulassungsentzug bedeutet wirtschaftlich das Ende des MVZ.
Zweitens treten die individuellen berufsrechtlichen Folgen für die handelnden Ärzte hinzu: Widerruf der Approbation nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit. Der ärztliche Leiter ist hiervon im Regelfall am stärksten betroffen, weil ihn die Verantwortungszuweisung des Sozialrechts in den Mittelpunkt rückt.
Drittens entfaltet das Verfahren gesellschaftsrechtliche Wirkungen. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenz- oder Vermögensstraftat – wozu der Betrug bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zählt – führt nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG zur fünfjährigen Inhabilität für die Bestellung als Geschäftsführer. Hinzu treten gegebenenfalls Eintragungen im Wettbewerbsregister nach § 2 WRegG mit Auswirkungen auf öffentliche Aufträge sowie die parallele sachlich-rechnerische Honorarrückforderung der Kassenärztlichen Vereinigung, die auf eigener sozialrechtlicher Grundlage und unabhängig vom Strafverfahren betrieben wird. Steuerstrafrechtlich tritt eine Hinterziehungsstrafbarkeit nach § 370 AO regelmäßig hinzu, soweit die unrechtmäßig vereinnahmten Honorare nicht ordnungsgemäß versteuert wurden.
IX. Schnittstelle zur Heilberufekorruption (§§ 299a, 299b StGB)
MVZ sind ein klassisches Einfallstor für Vorwürfe der Heilberufekorruption. Patientenzuweisungen zwischen Krankenhaus und MVZ derselben Trägergruppe, Kooperationsvereinbarungen mit Apotheken oder Hilfsmittelerbringern, Verordnungspräferenzen für bestimmte Hersteller – all dies kann den Verdacht der Bestechlichkeit oder Bestechung im Gesundheitswesen nach den §§ 299a, 299b StGB begründen. In der Verfahrenspraxis treten Abrechnungsbetrug und Heilberufekorruption häufig gemeinsam auf, mit der Folge tateinheitlicher Verurteilung. Die Strohmann-Entscheidung BGH 5 StR 558/19 zeigt das paradigmatisch: Hinter der Abrechnungs-Konstruktion stand das Interesse des Apothekers an der Steuerung des Verordnungsverhaltens. [INTERN-LINK: Bestechlichkeit im Gesundheitswesen / § 299a StGB]
X. Verteidigung – Strategie aus Sicht des Fachanwalts für Strafrecht
Die Verteidigung in MVZ-Verfahren folgt den allgemeinen Linien der Verteidigung im medizinischen Wirtschaftsstrafrecht, ergänzt um vier MVZ-spezifische Schwerpunkte.
1. Frühzeitiges Mandat, Schweigerecht, Akteneinsicht
Wie bei jedem Wirtschaftsstrafverfahren gilt: keine Aussage ohne vollständige Akteneinsicht (§ 147 StPO), keine spontanen Erklärungen gegenüber Polizei, Krankenkassen oder Kassenärztlicher Vereinigung. Die Akte enthält in MVZ-Verfahren typischerweise umfangreiches Auswertungsmaterial – Plausibilitätsanalysen, Stichprobenverzeichnisse, sichergestelltes Datenmaterial der MVZ-Software, Zeugenvernehmungsprotokolle ehemaliger Mitarbeiter.
2. Verantwortungsabgrenzung im Mehrpersonen-Verhältnis
Die zentrale MVZ-spezifische Verteidigungsaufgabe ist die saubere Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen kaufmännischem Geschäftsführer, ärztlichem Leiter, angestellten Ärzten und – bei Strohmann- oder Investorenkonstellationen – faktischen Hintermännern. Hier kommt es darauf an, gelebte Praxis, schriftliche Kompetenzregelungen, Compliance-Strukturen und Eskalationswege detailliert zu dokumentieren. Insbesondere für Geschäftsführer und ärztliche Leiter, denen unter Berufung auf eine Garantenstellung Unterlassensvorwürfe gemacht werden, ist die Darlegung tatsächlich praktizierter Kontrollmechanismen häufig der entscheidende Verteidigungsbeitrag.
3. Strohmann- und Beteiligungsstrukturen entkräften oder belegen
In Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft eine Strohmann-Konstruktion behauptet, ist die genaue Rekonstruktion der gesellschaftsrechtlichen und faktischen Verhältnisse die entscheidende Aufgabe. Treuhandverträge, Stimmrechtsbindungen, Gewinnabführungsregelungen, Geschäftsführerverträge und gelebte Beiratspraxis sind im Detail zu prüfen. Die Linie BGH 5 StR 558/19 zeigt, wann die Strafbarkeit greift; die Linie BGH 1 StR 156/24 zeigt, wann sie zurückgewiesen werden kann – nämlich dort, wo der formal zulassungsfähige Akteur tatsächlich die wirtschaftlichen Risiken und Chancen trägt.
4. Sachverständige für Sozial- und Vergütungsrecht
In MVZ-Verfahren ist der sozialrechtliche Sachverständige fast immer entscheidend. Streitige Fragen sind insbesondere die Reichweite der jeweiligen Honorarverteilungsmaßstäbe, die Auslegung einzelner EBM-Ziffern in MVZ-typischen Konstellationen, die Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung in der Anstellung und die Wirksamkeit von Genehmigungsübertragungen. Ein gut gewählter Sachverständiger kann hier die Anklage in zentralen Punkten substantiiert in Frage stellen.
5. Verteidigung der Trägergesellschaft als eigenständige Aufgabe
Die MVZ-Trägergesellschaft ist als Drittbeteiligte (§ 424 StPO) eigene Verfahrensbeteiligte und verfügt über eigene prozessuale Rechte – insbesondere bei der Einziehung. Die Verteidigung der Gesellschaft kann inhaltlich teilweise mit der Verteidigung der natürlichen Personen übereinstimmen, hat aber eigene Stoßrichtungen, etwa zur Frage der Wissens- und Willenszurechnung nach § 30 OWiG sowie – nach jüngerer Rechtsprechung – zur Frage des inneren Zusammenhangs zwischen Tat und Weiterleitungsvorgang.
6. Verfahrensbeendigung und parallele Verteidigungslinien
Wo der Sachverhalt es erlaubt, ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO – auch im MVZ-Bereich – nicht ausgeschlossen, insbesondere bei isolierten Vorwürfen begrenzten Umfangs. In Hauptverfahren bietet § 257c StPO die Verständigungsmöglichkeit, wobei Schadenshöhe und einziehungsrechtliche Behandlung mitzuverhandeln sind. Parallel hierzu sind die berufsrechtlichen Verfahren (Approbations- und Zulassungsverfahren) sowie das sozialrechtliche Honorarrückforderungsverfahren strategisch mitzudenken; der ärztliche Leiter und der ärztlich tätige Geschäftsführer benötigen darüber hinaus eine eigene berufsrechtliche Begleitung.
XI. Wann anwaltliche Vertretung erforderlich wird
Spätestens in folgenden Konstellationen sollte unverzüglich ein auf Wirtschaftsstrafrecht und Medizinstrafrecht spezialisierter Fachanwalt für Strafrecht eingeschaltet werden: nach einer Durchsuchung der MVZ-Räume, der Privatwohnung von Geschäftsführern, ärztlichen Leitern oder Ärzten oder der Räume von Investoren oder Beratern; nach Zugang einer Vorladung als Beschuldigter oder einer schriftlichen Anhörung; nach Anordnung eines Vermögensarrests gegen das MVZ oder gegen handelnde Personen; nach Einleitung einer Plausibilitätsprüfung der Kassenärztlichen Vereinigung mit auffälligen Quoten; bei Honorarrückforderungen größeren Umfangs durch die Kassenärztliche Vereinigung; bei der Aufnahme eines Verfahrens vor dem Berufungsausschuss zur Zulassungsfrage; oder bei internen Hinweisen aus dem MVZ – etwa von ehemaligen Mitarbeitern – auf Anzeigen oder Strafanzeigen.
XII. Häufige Fragen (FAQ)
Was ist Abrechnungsbetrug im MVZ?
Abrechnungsbetrug im MVZ ist die strafbare Geltendmachung medizinischer Leistungen durch ein medizinisches Versorgungszentrum gegenüber Kostenträgern, denen es an den materiellen Voraussetzungen ihrer Vergütungsfähigkeit fehlt. Strafrechtliche Grundlage ist § 263 StGB. Die MVZ-Konstellation erweitert den Kreis der potenziell Beschuldigten um den kaufmännischen Geschäftsführer, den ärztlichen Leiter, faktische Geschäftsführer und mitunter auch Investoren.
Wer haftet im MVZ strafrechtlich?
In erster Linie der kaufmännische Geschäftsführer der Trägergesellschaft, der ärztliche Leiter und die handelnden angestellten Ärzte. In Strohmann-Konstellationen kommen faktische Hintermänner als faktische Geschäftsführer hinzu. Investoren haften, sobald sie operativen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen.
Was ist eine Strohmann-Konstruktion im MVZ?
Bei einer Strohmann-Konstruktion schiebt ein nach § 95 Abs. 1a SGB V von der MVZ-Trägerschaft ausgeschlossener Akteur – etwa ein Apotheker – einen formal trägerfähigen Vertragsarzt vor und steuert das MVZ faktisch im Hintergrund. Der Bundesgerichtshof hat in BGH, Urt. v. 19.8.2020 – 5 StR 558/19, klargestellt, dass die Einreichung von Sammelabrechnungen unter Verschleierung dieser Struktur Betrug nach § 263 StGB ist – mit der Folge, dass der Vermögensschaden in voller Höhe der Abrechnung eintritt.
Muss der ärztliche Leiter die Sammelerklärung unterschreiben?
Nach BSG, Urt. v. 13.12.2023 – B 6 KA 15/22 R, kann der Honorarverteilungsmaßstab der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wirksam vorsehen, dass die Abrechnungs-Sammelerklärung vom ärztlichen Leiter zu unterzeichnen ist. Eine Unterschrift des kaufmännischen Geschäftsführers genügt dann nicht; ohne korrekte Sammelerklärung entsteht kein Vergütungsanspruch.
Welche Strafe droht bei Abrechnungsbetrug im MVZ?
Der Grundtatbestand des § 263 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Im MVZ-Kontext greift fast immer der besonders schwere Fall des § 263 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Bei bandenmäßiger Begehung – wie sie in Strohmann-Konstellationen typisch ist – beträgt die Mindeststrafe nach § 263 Abs. 5 StGB ein Jahr.
Können Investoren strafrechtlich belangt werden?
Reine Kapitalbeteiligung ohne operativen Einfluss begründet keine Strafbarkeit. Sobald Investoren jedoch über Beirats- oder Service-Konstruktionen tatsächlich in das operative Tagesgeschäft eingreifen, Umsatzziele vorgeben, die nur durch Manipulation erreichbar sind, oder das ärztliche Verordnungsverhalten beeinflussen, kommen Anstiftung, Beihilfe oder Mittäterschaft in Betracht. Die gesellschaftsrechtliche Trennung schützt nur, wenn sie auch in der gelebten Unternehmenspraxis strikt eingehalten wird.
Verliert das MVZ bei einer Verurteilung seine Zulassung?
Nach § 95 Abs. 6 SGB V kann der Berufungsausschuss dem MVZ die Zulassung entziehen, wenn gröbliche Pflichtverletzungen vorliegen. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs erfüllt diese Voraussetzung in aller Regel; der Zulassungsentzug bedeutet wirtschaftlich das Ende des MVZ.
Was sollte ich nach einer Durchsuchung des MVZ tun?
Keine Aussage zur Sache, keine Erklärungen gegenüber Polizei, Kassenärztlicher Vereinigung oder Krankenkassen, keine spontane Herausgabe weiterer Unterlagen über die im Beschluss genannten hinaus. Mitarbeiter über ihr Schweigerecht informieren. Unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung im MVZ-Bereich kontaktieren – das gilt nicht nur für den Geschäftsführer und den ärztlichen Leiter, sondern auch für Investoren, die in der Beschuldigtenrolle erscheinen.
