Durchsuchung in der Arztpraxis: Was jetzt gilt und wie Sie richtig reagieren

Eine Durchsuchung in der Arztpraxis ist meist der Wendepunkt im Ermittlungsverfahren und erfordert sofort richtiges Verhalten. Entscheidend sind Beschlussprüfung, Schweigen und der Umgang mit Patientenakten. Kleine Fehler können große Folgen haben.

Illustration zur Durchsuchung in der Arztpraxis mit Arzt, Patientenakten, §-Symbol und Sicherstellung von Unterlagen und Praxisdaten

Wenn morgens bei vollbesetztem Wartezimmer plötzlich Polizeibeamte oder Staatsanwälte vor der Tür stehen und einen Durchsuchungsbeschluss vorlegen, ist das für jeden Praxisinhaber ein existenzieller Belastungsmoment. Der Verlauf der nächsten Stunden entscheidet häufig über das gesamte Strafverfahren – und nicht selten auch über das Schicksal der Praxis. Der folgende Beitrag stellt die rechtliche Architektur der Praxisdurchsuchung, die Reichweite des ärztlichen Beschlagnahmeverbots, die Behandlung digitaler Praxisdaten und die zentralen Sofortmaßnahmen aus der Sicht eines auf Wirtschafts- und Medizinstrafrecht spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht dar.

I. Anlass und Häufigkeit von Praxisdurchsuchungen

Die Zahl strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen Ärztinnen und Ärzte steigt seit Jahren kontinuierlich. Die wichtigsten Treiber sind die verbesserten Kontrollmechanismen der Kassenärztlichen Vereinigungen, die zunehmend transparenten Abrechnungsdaten der gesetzlichen und privaten Krankenversicherer, die Anzeigetätigkeit der Krankenkassen, der KV-Prüfgremien sowie häufig auch von Kollegen, ehemaligen Mitarbeitern und Patienten. Hat die Staatsanwaltschaft erst einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, lässt eine Durchsuchung der Praxis – häufig unter Einbeziehung der Privaträume – meist nicht lange auf sich warten.

Die häufigsten Vorwürfe, die zu Praxisdurchsuchungen führen, sind Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB, Korruption im Gesundheitswesen nach §§ 299a, 299b StGB, fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB, fahrlässige Tötung nach § 222 StGB, Verstöße gegen das BtMG sowie – im stationären Bereich – auch Vorwürfe nach §§ 263, 266 StGB im Zusammenhang mit Krankenhausabrechnungen.

Eine Praxisdurchsuchung ist regelmäßig keine spontane Reaktion der Strafverfolgung – sie folgt einem oft monatelang vorbereiteten Ermittlungsplan, in dem die Staatsanwaltschaft zunächst Daten der KV, der Krankenkassen, von Verrechnungsstellen oder von Hinweisgebern auswertet. Erst wenn aus diesen Vorermittlungen ein Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) konkretisiert wurde, wird der Durchsuchungsbeschluss beantragt. Für die Verteidigung bedeutet das: Bei Erscheinen der Ermittler ist das Verfahren bereits weit gediehen. Eine spontane Reaktion „aus dem Bauch heraus“ ist daher gefährlich.

II. Rechtliche Architektur der Praxisdurchsuchung

1. § 102 StPO oder § 103 StPO – die zentrale Eingangsfrage

Die wichtigste Eingangsfrage jeder Praxisdurchsuchung lautet: Richtet sich die Durchsuchung gegen den Arzt selbst (§ 102 StPO) oder gegen einen Dritten (§ 103 StPO) – etwa gegen einen Patienten, einen externen Abrechnungsdienstleister oder einen anderen Beschuldigten? Diese Differenzierung entscheidet über die Reichweite des ärztlichen Beschlagnahmeverbots, über die strategische Verteidigungsrichtung und über die zentrale Frage, in welcher prozessualen Rolle der Arzt steht – als Beschuldigter mit Schweigerecht oder als Zeuge mit grundsätzlicher Aussagepflicht.

  • 102 StPO erlaubt die Durchsuchung bei einem Beschuldigten zum Zweck seiner Ergreifung sowie zum Auffinden von Beweismitteln, sofern zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. § 103 StPO ist demgegenüber die Durchsuchung bei anderen Personen – sie ist nur unter engeren Voraussetzungen zulässig und erfordert konkrete Tatsachen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchten Personen, Spuren oder Sachen in den zu durchsuchenden Räumen befinden.

2. Richtervorbehalt und Gefahr im Verzuge (§ 105 StPO)

Eine Durchsuchung ist nach § 105 Abs. 1 S. 1 StPO grundsätzlich vom Richter anzuordnen; nur bei Gefahr im Verzuge dürfen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Durchsuchung anordnen. Der Begriff der Gefahr im Verzuge ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfG, Urt. v. 20.2.2001 – NJW 2001, 1121) eng auszulegen: Sie liegt nur dann vor, wenn die richterliche Anordnung nicht rechtzeitig zu erlangen ist, ohne dass der Untersuchungszweck gefährdet würde.

In der Verteidigungspraxis ist die Prüfung des Beschlusses auf Vorliegen eines tragfähigen Richterbeschlusses ein zentraler Verteidigungsansatz. Häufig wird eine Durchsuchung „bei Gefahr im Verzuge“ pauschal begründet, obwohl tatsächlich genügend Zeit für eine richterliche Anordnung bestanden hätte. Eine Durchsuchung, die ohne tragfähige Eilkompetenzgrundlage erfolgt, ist rechtswidrig; aus ihr gewonnene Beweismittel können einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

3. Anforderungen an den Durchsuchungsbeschluss

Der Durchsuchungsbeschluss muss inhaltlich präzise gefasst sein: Er muss den Tatvorwurf konkret bezeichnen, die zu durchsuchenden Räumlichkeiten exakt benennen, die zu suchenden Beweismittel hinreichend konkretisieren und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme erkennen lassen. Pauschale Beschlüsse („Durchsuchung der Praxisräume zur Auffindung sämtlicher Geschäftsunterlagen wegen Verdachts des Abrechnungsbetrugs“) sind verfassungsrechtlich angreifbar; sie öffnen die Tür zu sogenannten Ausforschungsdurchsuchungen, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung untersagt hat.

Aus Sicht der Verteidigung ist die Beschlussprüfung in den ersten Minuten der Durchsuchung essentiell: Räume, die nicht ausdrücklich im Beschluss bezeichnet sind, dürfen nicht durchsucht werden. Ist im Beschluss nur die Praxis genannt, dürfen die – häufig örtlich getrennten – Privaträume nicht aufgrund desselben Beschlusses durchsucht werden; gleiches gilt für angrenzende Praxisräume von Kollegen, Wirtschaftsräume eines MVZ oder externe Lagerflächen.

III. Beschlagnahme und Beschlagnahmeverbot

1. Grundlagen der Beschlagnahme (§§ 94, 98 StPO)

Die Beschlagnahme von Beweismitteln richtet sich nach §§ 94, 98 StPO. Beschlagnahmt werden können alle Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sofern sie nicht einem Beschlagnahmeverbot unterliegen. Die Beschlagnahme erfolgt grundsätzlich auf richterliche Anordnung, im Eilfall auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen mit anschließender richterlicher Bestätigung.

Praktisch wichtig: Eine Beschlagnahme setzt voraus, dass der Berechtigte den Gegenstand nicht freiwillig herausgibt. Wer freiwillig herausgibt, ermöglicht eine bloße Sicherstellung – die rechtlich keine Beschlagnahme darstellt und damit den Rechtsbehelf der Beschwerde ausschließen kann. Das ist verteidigungsstrategisch hochrelevant: Niemals freiwillig herausgeben. Stets die förmliche Beschlagnahme verlangen und Widerspruch dokumentieren lassen.

2. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes (§ 53 StPO)

  • 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO gibt Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apothekern und Hebammen das Recht, das Zeugnis über Tatsachen zu verweigern, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist die zentrale strafprozessuale Ausprägung der ärztlichen Schweigepflicht und korrespondiert mit der materiell-rechtlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB. Der Arzt hat das Zeugnisverweigerungsrecht nur dann nicht, wenn der Patient ihn von der Verschwiegenheit entbunden hat (§ 53 Abs. 2 S. 1 StPO).

Nach § 53a StPO erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch auf die Berufshelfer des Arztes – also Arzthelferinnen, MFA, Praxismanager und sonstige Mitarbeiter, die in das Behandlungsverhältnis eingebunden sind. Auch sie sind während der Durchsuchung über ihr Schweigerecht zu belehren und sollten – wie der Arzt selbst – grundsätzlich keine Aussagen zur Sache machen.

3. Das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO

Korrespondierend zum Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO ordnet § 97 StPO ein Beschlagnahmeverbot an. Es soll verhindern, dass das Zeugnisverweigerungsrecht durch den Zugriff auf die schriftlichen Unterlagen des Berufsgeheimnisträgers umgangen wird. Die zentrale Vorschrift für den ärztlichen Bereich ist § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO, der die Beschlagnahme von Aufzeichnungen, die die zur Zeugnisverweigerung Berechtigten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt, ausschließt.

Die Reichweite dieses Schutzes ist allerdings durch eine zentrale Differenzierung begrenzt, die in der Praxis häufig übersehen wird: Das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO schützt das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugnisverweigerungsberechtigten. Es greift daher uneingeschränkt nur dann, wenn der Patient – nicht der Arzt – Beschuldigter im konkreten Verfahren ist.

IV. Die zentrale Differenzierung: Wer ist Beschuldigter?

1. Konstellation A: Patient ist Beschuldigter

Steht die Durchsuchung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen einen Patienten – etwa weil im Behandlungsverhältnis Hinweise auf Straftaten des Patienten ersichtlich sein könnten –, ist die Reichweite des Beschlagnahmeverbots klar: Patientenakten, Krankenblätter und Karteikarten sind nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlagnahmefrei. Der Arzt muss in dieser Konstellation aktiv auf das Beschlagnahmeverbot hinweisen, der Beschlagnahme widersprechen und den Widerspruch protokollarisch dokumentieren lassen. Eine freiwillige Herausgabe – auch eine konkludente durch widerspruchslose Hinnahme – kann den Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht bedeuten und damit die Strafbarkeit nach § 203 StGB auslösen.

Diese Linie wird in der gefestigten Rechtsprechung getragen: Der Arzt soll nicht gezwungen werden, in einem Verfahren gegen seinen Patienten Beweismaterial gegen diesen liefern zu müssen (OLG Celle NJW 1965, 362, 363). Der Schutz dient nicht primär dem Arzt, sondern dem Patienten – und damit der Bereitschaft des Einzelnen, sich „ohne Furcht vor staatlicher Ausforschung“ in ärztliche Behandlung zu begeben (BVerfG, Beschluss aus dem Jahr 1972, grundlegende Entscheidung zur Beschlagnahme ärztlicher Karteikarten). Auch nach jüngerer Rechtsprechung können sich aus den Grundrechten des Patienten – insbesondere aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) – verfassungsrechtlich fundierte, über § 97 StPO hinausgehende Beschlagnahmeverbote ergeben (BVerfG NStZ-RR 2004, 83, 84).

2. Konstellation B: Arzt ist Beschuldigter (häufigster Fall)

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn der Arzt selbst Beschuldigter ist – das ist der praktisch häufigste Fall, etwa bei Verdacht des Abrechnungsbetrugs, der Korruption im Gesundheitswesen, fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung. In dieser Konstellation kann sich der Arzt nach gefestigter Rechtsprechung nicht auf § 97 StPO berufen: Die Norm schützt nicht ihn, sondern den Patienten – beziehungsweise das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient als Schutzobjekt im Verfahren gegen den Patienten.

Der Bundesgerichtshof hat dies in BGHSt 38, 144 zur Beschlagnahme der Patientenkartei bei Verdacht des Abrechnungsbetrugs grundlegend formuliert: Wenn der Arzt als Täter im Fokus steht, sind seine Patientenakten grundsätzlich beschlagnahmefähig. Auch Informationen aus den Patientenunterlagen, die auf Straftaten des Arztes hindeuten, können uneingeschränkt gegen ihn verwendet werden. Der Schutz des § 97 StPO greift in dieser Konstellation nicht.

Für die Verteidigung verschiebt sich damit der Schwerpunkt: Statt auf das Beschlagnahmeverbot zu setzen, muss die Verteidigung die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme angreifen. Der Beschluss darf nur soweit gehen, wie er zur Aufklärung des konkreten Tatvorwurfs erforderlich ist. Eine pauschale Beschlagnahme sämtlicher Patientenakten – über den Tatzeitraum hinaus, über den Tatvorwurf hinaus – verletzt das Übermaßverbot und ist angreifbar. Die Beschränkung auf einen konkreten Tatzeitraum, einen konkreten Patientenkreis oder eine konkrete Abrechnungsziffer ist hier der zentrale Verteidigungshebel.

3. Mischkonstellationen und Drittbetroffene

Komplex sind Mischkonstellationen, in denen der Arzt nur möglicherweise Beschuldigter ist – etwa bei zunächst noch offener Tatverdachts- oder Täterschaftslage – oder in denen mehrere Beschuldigte betroffen sind, von denen einige Patienten und einige Berufsträger sind. In diesen Konstellationen ist eine sorgfältige juristische Beurteilung jeder einzelnen Beschlagnahme erforderlich. Die Faustregel: Soweit ein Patient als Beschuldigter benannt ist und die Akten ihn betreffen, gilt das Beschlagnahmeverbot. Soweit der Arzt selbst als Beschuldigter benannt ist und die Akten Beweismittel für diesen Tatverdacht sind, gilt es nicht.

V. Digitale Praxisdaten und Praxis-IT

1. Die Sondersituation der Praxis-EDV

Die digitale Patientenakte und die elektronische Praxis-IT sind heute das eigentliche Beschlagnahmeziel jeder Praxisdurchsuchung wegen Abrechnungsbetrugs. Praxisverwaltungssoftware wie Medistar, Turbomed, Doctolib, x.concept und ähnliche Systeme enthalten häufig die gesamte Behandlungsdokumentation, die Abrechnungsdaten gegenüber KV und Privatpatienten, die Termin- und Patientenstammdaten in einer hochintegrierten Datenbank. Die Beschlagnahme der gesamten Datenbank greift damit nicht nur in das Vertrauensverhältnis zu allen aktuellen Patienten ein, sondern erfasst regelmäßig auch Patienten weit über den Tatzeitraum und Tatvorwurf hinaus.

Aus der älteren Rechtsprechung ist anerkannt, dass nur derjenige Teil der EDV-Anlage beschlagnahmt werden darf, der als Beweismittel geeignet ist. Peripheriegeräte – Bildschirme, Tastaturen, Drucker – unterliegen mangels eigener Beweismitteleignung nicht der Beschlagnahme (LG Mainz, Beschluss vom 5.4.2001 – wistra 2001, 318 f.). Diese Linie ist in der heutigen Praxis nur noch begrenzt relevant, weil die zentralen Beweismittel ohnehin auf den Servern und Datenträgern liegen.

2. Durchsicht vor Beschlagnahme – § 110 StPO

Die zentrale strafprozessuale Vorschrift für den Umgang mit beschlagnahmten Datenbeständen ist § 110 StPO. Danach darf die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien grundsätzlich nur unter den dort näher geregelten Voraussetzungen erfolgen; die eigentliche Beschlagnahme einzelner Daten setzt voraus, dass diese als Beweismittel in Betracht kommen. § 110 StPO begründet damit eine zweistufige Prüfung: Zunächst Sichtung und Selektion, dann erst Beschlagnahme der relevanten Datensätze.

In der Praxis wird diese zweistufige Prüfung häufig nicht eingehalten. Die Ermittlungsbehörden tendieren dazu, vor Ort die gesamte Datenbank zu spiegeln und unter Berufung auf Eilkompetenzgründe – etwa der Sorge vor Fernzugriff durch den Beschuldigten – sofort vollständig zu beschlagnahmen. Eine sortierte Vor-Ort-Durchsicht unterbleibt; die Selektion erfolgt erst Wochen oder Monate später in den Räumen der Strafverfolgung.

3. Die Medistar-Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat im Januar 2025 in einer für die Verteidigungspraxis hochrelevanten Entscheidung die vollständige Spiegelung und Beschlagnahme einer Praxis-Datenbank ohne vorherige Vor-Ort-Durchsicht für rechtswidrig erklärt. Sachverhalt: Die Praxissoftware Medistar wurde im Rahmen einer Durchsuchung als virtuelle Maschine (VM) gespiegelt; während der Sicherung ordnete der anwesende Oberstaatsanwalt die sofortige Beschlagnahme an, um einen befürchteten Fernzugriff des Beschuldigten zu verhindern. Beschlagnahmt wurde die gesamte Datenbank ab Praxisgründung 2007 bis Ende 2024, obwohl der Tatverdacht nur die Quartale 3/2019 bis 3/2021 betraf.

Das Gericht stellte fest: Die Virtualisierung als technische Maßnahme ist zulässig; sie ersetzt aber nicht die nach § 110 StPO erforderliche Durchsicht. Eine vollständige, zeitlich nicht beschränkte Beschlagnahme ohne sortierte Selektion verletzt das Übermaßverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Beschlagnahme war daher insgesamt rechtswidrig; der Beschluss wurde aufgehoben (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss aus Januar 2025; Fundstelle: BeckRS 2025, 509 – vor Veröffentlichung im Original noch einmal verifizieren).

Praktische Konsequenz: Bei jeder Praxisdurchsuchung mit IT-Beschlagnahme muss die Verteidigung darauf bestehen, dass die Spiegelung mit Selektion nach Tatzeitraum, Patientenkreis und Tatvorwurf einhergeht. Die unsortierte Vollspiegelung ohne Vor-Ort-Durchsicht ist angreifbar; auch eine technisch nachträglich erfolgende Selektion in den Räumen der Strafverfolgung muss dokumentiert sein und in einem überprüfbaren Verfahren stattfinden. Soweit sensible Patientendaten außerhalb des Tatzeitraums oder Tatvorwurfs erfasst werden, ist die Aushändigung beziehungsweise Löschung dieser Datensätze zu verlangen.

4. Verrechnungsstellen und externe Datenstandorte

Eine besondere Konstellation ergibt sich bei externen Datenstandorten – privatärztlichen Verrechnungsstellen, externen Abrechnungsdienstleistern, Cloud-Servern und Praxis-IT-Dienstleistern. Auch bei diesen Stellen befindliche Patientendaten können prinzipiell unter § 97 StPO geschützt sein, wenn sie über den Arzt vermittelt dorthin gelangt sind. Der BGH hat allerdings klargestellt, dass die Patientenentbindung der Schweigepflicht erforderlich ist, damit der Arzt überhaupt Honorarforderungen an eine Verrechnungsstelle übermitteln darf (BGH NJW 1991, 2955). Die Beschlagnahmesituation bei externen Standorten ist daher juristisch komplex und sollte unbedingt anwaltlich begleitet werden.

VI. Verhaltensregeln während der Durchsuchung

Die ersten Stunden einer Durchsuchung prägen häufig den gesamten weiteren Verfahrensgang. Die folgenden Verhaltensregeln gehören zu den Konstanten der medizinstrafrechtlichen Verteidigungspraxis. Sie sollten in einem Notfallplan für die Praxis schriftlich fixiert sein, mit dem ärztlichen Personal regelmäßig durchgesprochen werden und die zentralen Notfallkontaktdaten – inklusive Anwaltsnummer für 24/7-Erreichbarkeit – enthalten.

1. Beschluss prüfen

Vor jeder konkreten Maßnahme: Verlangen, dass der Durchsuchungsbeschluss vollständig vorgelegt wird. Den Beschluss eingehend lesen. Prüfen, gegen wen er sich richtet (§ 102 oder § 103 StPO), welche Räume er erfasst, welche Beweismittel gesucht werden und welcher Tatvorwurf zugrunde liegt. Räume, die nicht im Beschluss bezeichnet sind, sind nicht zu öffnen. Sich nicht in die Position drängen lassen, freiwillig den Zugang zu nicht beschlossenen Räumen zu eröffnen.

2. Anwalt sofort einschalten

Sofort den Strafverteidiger anrufen. Im Idealfall ist die Notfallnummer eines auf Medizinstrafrecht spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht im Notfallplan hinterlegt und unter den Mitarbeitern bekannt. Den Ermittlern mitteilen, dass der Verteidiger informiert wird und um Zuwarten gebeten wird. Die Ermittler müssen nicht warten – sie tun es aber in der Praxis häufig, wenn die Ankündigung professionell und kooperativ erfolgt. Der Anwalt kann telefonisch sofort beraten und gegebenenfalls anreisen.

3. Keine freiwillige Herausgabe – immer Beschlagnahme

Keine Unterlagen, keine Datenträger, keine sonstigen Gegenstände freiwillig herausgeben. Stets darauf bestehen, dass eine förmliche Beschlagnahme protokolliert wird. Auf dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll findet sich regelmäßig eine Differenzierung zwischen „Sicherstellung“ (= freiwillige Herausgabe) und „Beschlagnahme“ (= zwangsweise Mitnahme). Darauf bestehen, dass ausschließlich „Beschlagnahme“ angekreuzt wird. Die Differenzierung ist verfahrensrechtlich entscheidend: Nur die Beschlagnahme ist mit der Beschwerde nach § 304 StPO angreifbar.

4. Widerspruch dokumentieren lassen

Gegen jede einzelne Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch einlegen und im Protokoll vermerken lassen. Bei Beschlagnahme von Patientenakten zudem ausdrücklich auf die ärztliche Schweigepflicht und das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO hinweisen. Diese Dokumentation ist später wichtig: Die spätere strafrechtliche Verteidigung gegen einen Vorwurf nach § 203 StGB kann sich auf den dokumentierten Widerspruch stützen. Auch die spätere Beschwerde gegen die Beschlagnahme braucht den dokumentierten Widerspruch als Anknüpfungspunkt.

5. Keine Aussagen zur Sache – auch durch Mitarbeiter nicht

Gegenüber keiner Person im Zusammenhang mit der Durchsuchung Angaben zur Sache machen. Auch nicht zu „Hintergrundfragen“, „informatorischen Klärungen“ oder „nur kurz zur Einordnung“. Auch das Personal – Arzthelferinnen, MFA, Praxismanager – sollte keine Aussagen zur Sache machen. Eine kurze Belehrung des Personals durch den Arzt oder den Verteidiger ist sinnvoll und zulässig: Mitarbeiter sind als Berufshelfer nach § 53a StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt, soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes reicht. Sie haben in jedem Fall das Recht zu schweigen, soweit sie sich selbst belasten würden.

6. Aussonderungshilfe nur zur Auffindbarkeit, nicht zur inhaltlichen Bewertung

Soweit die Ermittlungsbeamten konkrete Unterlagen suchen, kann es sinnvoll sein, ihnen die Auffindung zu erleichtern – etwa durch Hinweis auf den Aufbewahrungsort einer bestimmten Patientenakte oder eines bestimmten Geschäftsordners. Diese sogenannte Aussonderungshilfe verhindert, dass die Ermittler unstrukturiert die gesamten Praxisräume durchsuchen und dabei ungezielt mehr mitnehmen, als der Beschluss eigentlich erlaubt. Wichtig: Die Aussonderungshilfe darf sich ausschließlich auf die Auffindbarkeit beziehen, nicht auf die inhaltliche Einordnung der Unterlagen. Keine Aussagen zur Bedeutung, zum Inhalt oder zum Sachzusammenhang machen.

7. Begleitung der Durchsuchung

Darauf bestehen, dass die Ermittler nicht alleine in den Räumen tätig werden. Der Arzt selbst – oder ein hierzu von ihm benannter Mitarbeiter, idealerweise ein Praxismanager – sollte die Durchsuchung in jedem einzelnen Raum begleiten und beobachten. Das verhindert Überschreitungen des Beschlusses und ermöglicht später eine substantiierte Rüge etwaiger Mängel. Auf körperlichen Widerstand gegen die Maßnahme verzichten – das ist strafrechtlich gefährlich und verfahrensrechtlich kontraproduktiv. Der Widerspruch ist dokumentarisch, nicht physisch zu führen.

8. Sicherstellungsverzeichnis nicht unterzeichnen

Am Ende der Durchsuchung wird üblicherweise ein Sicherstellungsverzeichnis angefertigt. Dieses Verzeichnis ist auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, sollte aber nach gefestigter Verteidigungspraxis nicht unterzeichnet werden. Die Unterschrift ist nicht erforderlich – sie kann aber später als implizites Einverständnis missverstanden werden. Stattdessen schriftlich vermerken: „Verzeichnis zur Kenntnis genommen, Unterschrift wird nicht geleistet. Widerspruch gegen sämtliche Beschlagnahmen wurde im Protokoll vermerkt.“

VII. Sofortmaßnahmen für die Praxis – Notfallplan

Die effektivste Vorbereitung auf eine Praxisdurchsuchung erfolgt in der Zeit, in der noch keine droht. Ein schriftlicher Notfallplan – analog dem Notfallplan für medizinische Notfälle – sollte folgende Elemente enthalten: Notfallkontakt zum Strafverteidiger mit 24/7-Erreichbarkeit; klare Zuständigkeitsregelung im Praxisteam (wer redet mit den Ermittlern, wer ruft den Anwalt, wer betreut die wartenden Patienten, wer dokumentiert mit); Regelung der Mitarbeiterbelehrung („keine Aussagen zur Sache, ärztliche Schweigepflicht beachten“); Aufbewahrungsstandorte aller relevanten Unterlagen (Patientenakten, Abrechnungsunterlagen, Verträge, Buchhaltung, IT-Server) mit Hinweis auf die Aussonderungshilfe-Regel; Vorlagen für Widerspruchserklärung und für die Mitteilung an wartende Patienten; Übersicht über die EDV-Architektur (Server-Standorte, Cloud-Dienste, externe Dienstleister) zur Vorbereitung der IT-Beschlagnahme.

Die anwaltliche Begleitung bei der Erstellung dieses Notfallplans ist sinnvoll – auch und gerade ohne konkreten Anlass. Eine einmalige Beratungsrunde mit dem Strafverteidiger ist deutlich günstiger als die Krisenintervention nach einer Durchsuchung, die an vermeidbaren Fehlern in den ersten Stunden gescheitert ist.

VIII. Parallele Folgemaßnahmen und Folgeverfahren

1. Ruhensanordnung der Approbation (§ 6 BÄO)

Bereits im laufenden Ermittlungsverfahren – insbesondere bei Verdacht auf gravierende Berufspflichtverletzungen – kann die zuständige Approbationsbehörde nach § 6 BÄO das Ruhen der Approbation anordnen. Diese Anordnung ist ein eigener Verwaltungsakt, der zusätzlich zum strafrechtlichen Verfahren in das Berufsrecht durchgreift. Die Verteidigung muss daher frühzeitig auch die berufsrechtliche Dimension im Blick haben und gegen Ruhensanordnungen die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe einlegen.

2. KV-Verfahren

Parallel zum strafrechtlichen Verfahren laufen häufig sozialrechtliche Vorermittlungen und Prüfverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung – Plausibilitätsprüfung nach § 106d SGB V, Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §§ 106 ff. SGB V – sowie Disziplinarverfahren der KV. Die Koordination zwischen strafrechtlicher und sozialrechtlicher Verteidigung ist hochrelevant; die Aussage in einem Verfahrensstrang kann unmittelbar in den anderen einschlagen.

3. Vermögensarrest und Vermögensabschöpfung

In Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs droht regelmäßig der Vermögensarrest nach §§ 111e ff. StPO und die spätere Einziehung nach §§ 73 ff. StGB. Der Vermögensarrest kann bereits in den ersten Stunden der Ermittlung – häufig parallel zur Durchsuchung – angeordnet werden und beträgt in MVZ- und Großpraxisverfahren nicht selten siebenstellige Beträge. Die Verteidigung gegen den Vermögensarrest ist eigenes verteidigungsrechtliches Spezialgebiet.

4. Akteneinsicht – die strategische Folgemaßnahme

Nach erfolgter Durchsuchung ist die Beantragung der Akteneinsicht nach § 147 StPO der zentrale nächste Schritt der Verteidigung. Vor der Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich keine Einlassung gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft. Erst die Aktenlage erlaubt die Einschätzung des tatsächlichen Tatverdachtsumfangs und die Entwicklung einer fundierten Verteidigungsstrategie.

IX. Häufige Fragen (FAQ)

Was passiert bei einer Durchsuchung der Arztpraxis?

Bei einer Praxisdurchsuchung erscheinen Polizei und gegebenenfalls Staatsanwaltschaft mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss in der Praxis und durchsuchen die im Beschluss bezeichneten Räumlichkeiten nach Beweismitteln, insbesondere Patientenakten, Abrechnungsunterlagen, Terminkalendern und elektronischen Daten. Die gesuchten Unterlagen werden nach förmlicher Beschlagnahme mitgenommen und in der Folge ausgewertet.

Darf die Polizei einfach in meine Praxis kommen?

Nein. Eine Praxisdurchsuchung darf grundsätzlich nur auf Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses (§ 105 StPO) erfolgen. Nur bei Gefahr im Verzuge dürfen auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen die Durchsuchung anordnen. Die Voraussetzungen der Gefahr im Verzuge sind nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 1121) eng auszulegen.

Sind Patientenakten beschlagnahmefähig?

Das hängt entscheidend davon ab, wer Beschuldigter ist. Wenn ein Patient Beschuldigter ist und die Akten ihn betreffen, sind die Patientenakten nach § 97 StPO beschlagnahmefrei – der Arzt muss Widerspruch dokumentieren lassen. Wenn der Arzt selbst Beschuldigter ist (etwa wegen Abrechnungsbetrugs), greift § 97 StPO nicht; die Patientenakten sind grundsätzlich beschlagnahmefähig (BGHSt 38, 144). Verteidigungshebel ist dann die Verhältnismäßigkeit – Beschränkung auf den Tatzeitraum, Tatvorwurf, betroffenen Patientenkreis.

Was ist mit der Praxis-EDV?

Die elektronische Patientenakte und die Praxis-IT sind häufig das eigentliche Beschlagnahmeziel. Die Beschlagnahme der gesamten Datenbank ist allerdings nicht ohne weiteres zulässig: Nach § 110 StPO ist eine zweistufige Prüfung erforderlich – zunächst Sichtung und Selektion, dann erst Beschlagnahme der relevanten Datensätze. Eine vollständige, zeitlich nicht beschränkte Beschlagnahme ohne sortierte Selektion ist unverhältnismäßig (so etwa LG Nürnberg-Fürth, Beschluss aus Januar 2025 zur Medistar-Virtualisierung).

Soll ich freiwillig Unterlagen herausgeben?

Nein. Freiwillige Herausgabe schwächt Ihre Rechtsposition: Sie verliert den Charakter der Beschlagnahme und damit den Rechtsbehelf der Beschwerde. Bei freiwilliger Herausgabe von Patientenakten kann zudem der Vorwurf des Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) im Raum stehen. Stets förmliche Beschlagnahme verlangen und Widerspruch dokumentieren lassen.

Soll ich während der Durchsuchung mit den Beamten reden?

Nein, keine Aussagen zur Sache. Auch nicht zu „Hintergrundfragen“ oder „nur kurzen Klärungen“. Beschränken Sie Ihre Kommunikation auf das verfahrensrechtlich Notwendige: Beschluss prüfen, Widerspruch dokumentieren lassen, Aussonderungshilfe nur zur Auffindbarkeit. Auch das Praxispersonal sollte keine Aussagen zur Sache machen.

Was ist mit meinen Mitarbeitern – dürfen die aussagen?

Berufshelfer (Arzthelferinnen, MFA, Praxismanager) sind nach § 53a StPO ebenfalls zur Zeugnisverweigerung berechtigt, soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes reicht. Sie haben in jedem Fall das Recht, sich nicht selbst zu belasten. Eine kurze Belehrung des Personals ist sinnvoll – am besten mit Verweis auf den im Notfallplan hinterlegten Sprachregelung: Keine Aussagen zur Sache, ärztliche Schweigepflicht beachten, Verteidiger einschalten.

Soll ich das Sicherstellungsverzeichnis unterschreiben?

Nein. Die Unterschrift ist nicht erforderlich und kann später als implizites Einverständnis missverstanden werden. Lassen Sie sich das Verzeichnis vorlegen, prüfen Sie es auf Vollständigkeit und Richtigkeit, und vermerken Sie schriftlich: „Verzeichnis zur Kenntnis genommen, Unterschrift wird nicht geleistet. Widerspruch gegen sämtliche Beschlagnahmen wurde im Protokoll vermerkt.“

Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

Sofort. Idealerweise hat Ihre Praxis bereits eine Notfallnummer eines auf Medizinstrafrecht spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht für genau diesen Fall hinterlegt. Der Anwalt kann telefonisch sofort beraten, gegebenenfalls anreisen und die Durchsuchung begleiten. Auch wenn die Ermittler nicht zwingend warten müssen – sie tun es in der Praxis meistens, wenn die Ankündigung professionell erfolgt.

Drohen mir auch berufsrechtliche Konsequenzen?

Ja, parallel zum strafrechtlichen Verfahren können berufsrechtliche Folgemaßnahmen drohen. Insbesondere kann die Approbationsbehörde nach § 6 BÄO das Ruhen der Approbation anordnen. Auch die Kassenärztliche Vereinigung kann Disziplinarverfahren einleiten. Die strafrechtliche und die berufsrechtliche Verteidigung müssen daher koordiniert geführt werden.

Autor
Felix Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmsverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin

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